
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
Bauturbo für Kommunen in Schleswig-Holstein
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
Der sogenannten „Bau-Turbo“ ist ein im Oktober 2025 in Kraft getretenes, bundesweites Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und der Wohnraumsicherung. Es soll kommunale Verfahren entlasten, Planungen beschleunigen und Wohnraum schneller verfügbar machen. Es erlaubt Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen von bestehenden Bebauungsplänen abzuweichen und Genehmigungsverfahren schneller zu realisieren.
Der „Bau-Turbo“ verändert nicht die Anforderungen des Bauordnungsrechts, sondern verschlankt die planungsrechtlichen Erfordernisse zur Zulassung von Vorhaben. Diese Änderungen eröffnen insbesondere bei der Innenentwicklung und Nachverdichtung zusätzliche Handlungsspielräume.
Wesentliche Änderungen im Baugesetzbuch
Die Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) zur Erleichterung des Wohnungsbaus lassen sich in folgende Bereiche einteilen:
- §31 Absatz 3 und §34 Absatz 3a / 3b: Befreiungen von Festsetzungen in Bebauungsplänen oder Abweichen vom Erfordernis des Einfügens: Bestehende Siedlungsstrukturen sollen effizienter genutzt und zusätzliche Wohnbaupotenziale durch Befreiungen von geltendem Bauplanungsrecht und Erleichterungen im unbeplanten Innenbereich schneller aktiviert werden.
- Die sogenannte "Experimentierklausel"§246e: (grundsätzliche) Abweichungen von Vorschriften des BauGB oder der Baunutzungsverordnung (BauNV) ermöglicht es Kommunen, befristet bis Ende 2030, unter bestimmten Voraussetzungen von den planungsrechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuchs abzuweichen. Dadurch können neue Wohngebäude einfacher errichtet, bestehende Gebäude erweitert oder aufgestockt sowie bestehende Gebäude zu Wohnzwecken umgenutzt werden. In bestimmten Fällen kann sogar ganz auf eine Bauleitplanung verzichtet werden.
Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere fachrechtliche Anforderungen gelten jedoch weiterhin. Auch Vorhaben, die auf Grundlage des § 246e BauGB genehmigt werden, müssen die Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung sowie die Anforderungen des Natur-, Immissions-, Wasser- und Denkmalschutzrechts erfüllen.
Stärkung der kommunalen Rolle
Auch nach den gesetzlichen Änderungen behalten die Kommunen ihre zentrale Rolle im Wohnungsbau. Mit dem neu eingeführten § 36a BauGB wird ihre Mitwirkung bei Genehmigungsentscheidungen ausdrücklich gestärkt. Die Zustimmung der Gemeinde bleibt weiterhin von großer Bedeutung. Künftig liegt der Schwerpunkt jedoch stärker auf der Genehmigungsentscheidung und der Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde.
Für Kommunen ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen sowie deren Möglichkeiten und Grenzen auseinanderzusetzen. So können sie eine einheitliche Entscheidungspraxis entwickeln, die den örtlichen Entwicklungszielen entspricht.
Informationssammlung zum "Bauturbo"
Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen fachlichen Orientierung. Sie ersetzen keine rechtliche Einzelfallprüfung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Da zu den gesetzlichen Neuerungen bislang keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt, ist mit einer fortlaufenden Weiterentwicklung der Rechtsanwendung und -auslegung zu rechnen. Ergänzungen, Konkretisierungen und abweichende Bewertungen bleiben daher vorbehalten.
Auf der Webseite des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) finden Sie eine Übersicht mit den wichtigsten Informationen zum „Bauturbo“, Erläuterungen sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.
In der Arbeitsgruppe Planungsbeschleunigung des Netzwerks Planen, Bauen, Wohnen wurde von Claudia Riemenschneider, Leitung Referat IV 52 - Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, der „Bauturbo“ zusammengefasst. Die Präsentation finden Sie hier.
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